Hospitations- und Reisestipendien

Die NDRG fördert innerhalb ihrer Mitglieder den wissenschaftlichen und klinischen Nachwuchs und unterstützt diese bei der Erweiterung von Fachkenntnissen auf dem Gebiet der klinischen oder theoretischen Radiologie durch die Vergabe von Hospitations- und Reisestipendien. Der Sinn von Hospitationsstipendien ist, dass die Geförderten in radiologischen bzw. medizinischen Einrichtungen bestimmte radiologische Kenntnisse und Fertigkeiten erlernen oder vertiefen können. Mit Reisestipendien soll den Geförderten die Teilnahme an Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden.

Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden der Norddeutschen Röntgengesellschaft zu richten. Er hat neben dem Namen und der Anschrift des Antragstellers zu enthalten:

  • eine Selbstdarstellung des Antragstellers
  • ein Begleitschreiben mit Befürwortung des Antrags durch den Instituts- oder Abteilungsleiter des Hospitanten
  • eine kurze Begründung des Antrags (Zweck der Hospitation oder der Reise, Kostenkalkulation)
  • bei Hospitationen eine schriftliche Einladung bzw. Bestätigung des Gastgebers mit Angabe von Fortbildungsziel und Hospitationsdauer
  • eine Erklärung des Antragstellers, in welcher Höhe und ob bereits Förderungszusagen von anderer Stelle erteilt bzw. ob Anträge bei anderen Förderern laufen oder geplant sind.

Förderungsfähig sind neben Ärzten, Naturwissenschaftlern und Technikern aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auch immatrikulierte Studenten der Universitäten dieser drei Bundesländer. Voraussetzung bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen Fortbildung ist, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluss der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

Für Hospitationsstipendien muss der Antragsteller Mitglied der Norddeutschen Röntgengesellschaft sein sollte sich mindestens im 2. Jahr der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie befinden.

Weitere fachspezifische Hospitationen des gleichen Antragstellers im gleichen Kalenderjahr sind auf Antrag ebenfalls zuschussfähig.

 

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